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AGBS

Helling GmbH - Das Unternehmen
AGBS

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Helling GmbH, Kranarbeiten und Schwertransporte und der Helling GmbH Raupentechnik


1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1
Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden (Mieter, Besteller) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden (Mieter, Besteller) die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen bzw. Personal und/oder Material zur Verfügung stellen.
1.2
Unsere AGB gelten gegenüber Unternehmern i. S. d. § 310 I BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, soweit in der jeweiligen Klausel keine Differenzierung vorgenommen wird.
1.3
Unsere AGB gelten für alle unsere Leistungen gegenüber den jeweiligen Kunden (Besteller der Werk- bzw. Dienstleistung, Mieter), insbesondere für die Krangestellung (Überlassung von Hebezeugen nebst Bedienungspersonal an den Kunden zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition), für die Vermietung von Arbeitsbühnen, Kranen und Flurförderzeugen (Gabel- und Teleskopstapler etc.), Kranarbeiten (Güterbeförderung, insbesondere Anheben, Bewegen und Ortsveränderung von Lasten zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges), Transportleistungen (insbesondere gewerbsmäßige Beförderung von Gütern) und Montageleistungen.
Unsere AGB gelten auch für sämtliche weitere, vergleichbaren Rechtsgeschäfte (Werkleistungen, Dienstleistungen, Miete, Gebrauchsüberlassung, etc.


2. Angebot, Vertragsabschluss, Mietpreis, Werklohn, Vergütung

2.1
Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die Ausführung von Aufträgen, die der Genehmigung von Behörden bedürfen, stehen unter dem Vorbehalt der Erteilung und dem Umfang dieser Genehmigung. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden bzw. verfügt werden können, steht die Wirksamkeit des Vertrages auch unter der aufschiebenden Bedingung der recht-zeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen.
2.2
Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind bindend. Bei dem Miettarif im Falle einer Krangestellung bzw. mietweisen Überlassung anderer Geräte oder Materialien handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungspersonal und Treibstoff- bzw. Energiekosten. Die angegebenen Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maxi-male tägliche Einsatzdauer von acht Stunden pro Kalendertag, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist.
Ein Zwei- oder Mehrschichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung mit uns und unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
2.3
Maßgebend für vereinbarte Montageleistungen ist das Leistungsverzeichnis des Kunden (Bestellers), soweit wir diesem bzw. der dortigen Ausschreibung zugestimmt haben. Die Montage wird nach Zeiteinheiten abgerechnet, falls nicht ausschließlich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
2.4
Für unsere Leistungen (Werk- bzw. Dienstleistung, Vermietung, Nutzungsüberlassung) gem. Ziff. 1.3 gelten ausschließlich unsere dem Angebot bzw. unserer Annahmeerklärung beigefügten Einsatz- und Zahlungsbedingungen.
Soweit hierin bzw. im Rahmen einer Individualvereinbarung nicht abweichend geregelt, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Einsatz- und Zahlungsbedingungen.


3. Allg. Einsatzbedingungen bei Vermietung und sonstiger Gebrauchsüberlassung

3.1
Im Falle einer Vermietung sind wir verpflichtet, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Kunden/Mieter eine betriebs- und verkehrssichere TÜV- und nach § 10 BetrSichV geprüfte Mietsache zum vertraglich vereinbarten Einsatzzweck zu überlassen.
3.2
Der Kunde/Mieter – ausgenommen Verbraucher – trägt die Verantwortung dafür, dass die gewünschte Mietsache für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellen wir Arbeitsdiagramme, Lastkurven und sonstige technische Daten der einzelnen Mietgeräte auf Anfrage bereit.
3.3
Der Kunde/Mieter hat jedoch ohne gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf ein bestimmtes Mietgerät. Wir sind jederzeit berechtigt, ein technisch gleichwertiges und für die Einsatzanforderungen des Kunden/Mieters mindestens ebenso geeignetes Mietgerät auszuwählen.
3.4
Der Kunde/Mieter haftet allein für den flüssigen Ablauf der von ihm beabsichtigten Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie für den gefahrlosen Einsatz der Mietsache in Bezug auf Bodenverhältnisse, Umwelt und sonstige Betriebsrisiken. Der Mieter ist verpflichtet, uns auf Bauten und Hindernisse im Einsatzbereich wie unterirdische Kanäle, Leitungen, Schächte, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn darüber selbstständig zu informieren.
3.5
Bei nicht pünktlichem Einsatz der Mietsache, der nicht durch uns verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
Das Gleiche gilt, wenn die Mietsache trotz vorheriger Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ohne unser Verschulden bzw. das Verschulden unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausfällt. Wir haften jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde/Mieter Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Auch unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Sollte die Mietsache infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht von uns bzw. unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
3.6
Arbeitsbühnen dürfen nur als Personenaufnahmemittel im Rahmen der jeweils zulässigen Bordbelastung eingesetzt werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leistungen oder Ähnlichem nicht zugelassen. Solche Arbeiten sind deshalb streng untersagt. Ausgenommen hiervon sind Hubarbeitsbühnen mit eigens hierfür zugelassenen Powerlift-Systemen zum gleichzeitigen Lastentransport. Flurförderzeuge, insbesondere Gabel- und Telestapler etc., dürfen nicht zum Transport von Personen eingesetzt werden, es sei denn, sie sind eigens hierfür zugelassen und vorbereitet.
3.7
Wir sind berechtigt, die uns erteilten Aufträge durch Subunternehmer ausführen zu lassen.


4. Einsatzbedingungen bei Krangestellung, Kranarbeiten und Transportleistungen, Rücktritt, Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, Hinweise zur Aufstellung

4.1
Der Kunde/Besteller hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten, sofern diese Aufgabe vertraglich nicht von uns übernommen wurde oder die Einhaltung der technischen Voraussetzungen im Hinblick auf das von uns gestellte Personal bzw. Gerät nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt. Insbesondere ist der Kunde/Besteller verpflichtet, den von ihm bestimmten Einsatzort in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Dies gilt nicht, soweit wir diese Aufgabe vertraglich übernommen haben oder die Einhaltung und Durchführung dieser Verpflichtung dem Kunden/Besteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. In diesem Falle wird uns der Kunde/Besteller auf die damit verbundenen Unsicherheiten hinweisen.
Der Kunde/Besteller ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Einsatzortes bzw. Materials (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und zutreffend anzugeben.
4.2
Der Kunde/Besteller hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu beschaffen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer un-befugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks bzw. fremden Eigentums ergeben können, freizustellen.
Ist die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers bzw. Verfügungsberechtigten nicht gesichert, wird uns der Kunde dies vor Durchführung des Auftrages rechtzeitig mitteilen. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass eine Genehmigungspflicht nach der StVO bzw. sonstigen gesetzlichen Vorschriften eingreift, sollten unsere Kräne auf öffentlichen Flächen aufgebaut werden. Die behördliche Genehmigung ist vor Einsatzbeginn vorzulegen. Sollte die Genehmigung zum Abstellen auf öffentlichen Flächen nicht vorgelegt werden, können wir den Einsatz nicht durchführen. Die bestellte Einsatzzeit stellen wir dem Auftraggeber/Kunden in Rechnung. Wartezeiten, die nicht von uns zu vertreten sind, wie etwa das Abschleppen von verkehrswidrig geparkten Kfz, werden als Arbeitszeiten berechnet. Sofern die Einholung der erforderlichen Genehmigungen vertraglich von uns übernommen werden soll, weisen wir darauf hin, dass bis zur Vorlage mindestens zwei Wochen kalkuliert werden müssen.
4.3
Darüber hinaus ist der Kunde/Besteller dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestattet. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Endladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind.
Der Kunde/Besteller wird uns vor Durchführung des Auftrages rechtzeitig über die Bodenverhältnisse an den Be- und Endladeorten bzw. Kranstandplätzen und den Zufahrtswegen hierzu in Kenntnis setzen und uns – soweit ihm dies technisch und rechtlich möglich ist – über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume unterrichten, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Zudem wird uns der Besteller/Kunde – so-weit ihm dies technisch und rechtlich möglich ist – auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen oder andere von uns nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- oder Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung ergeben könnten (z. B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hinweisen.
Wir weisen unsere Kunden auf die Stützlasten und Achslasten (Ziff. 4.7) ausdrücklich hin.
4.4
Der Kunde/Besteller darf nach Auftragserteilung ohne unsere Zustimmung dem von uns eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
Nur das von uns zur Verfügung gestellte Personal und die von uns unterwiesenen, namentlich zu benennenden Personen sind zum Bedienen des Krans bzw. von Hebe-zeugen berechtigt. Der Kunde/Besteller verpflichtet sich, für die durchzuführenden Arbeiten ausschließlich von uns gestelltes Personal bzw. die von uns konkret unter-wiesenen, namentlich zu nennenden Personen einzusetzen. Der Kunde/Besteller ist nicht berechtigt, andere, nicht namentlich benannte, von uns unterwiesene Personen zur Bedienung von uns gestellter Geräte und Werkzeuge einzusetzen.
4.5
Verletzt der Kunde/Besteller schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen (Ziff. 4.1 bis 4.4), insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht und die Pflicht, kein von uns unterwiesenes, namentlich festgelegtes Personal einzusetzen, so haftet er uns gegenüber für jeden hieraus entstandenen Schaden. Die Vorschriften des § 414 II HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich aus der Verletzung der Pflichten des Kunden/Bestellers (Ziff. 4.1 bis 4.4) ergeben, stellt uns der Kunde/Besteller frei. Dies gilt nicht, d. h. der Freistellungsanspruch greift nicht ein, sofern uns bzw. unseren Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten für die Entstehung des Schadens nachgewiesen wird.
4.6
Wir sind berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller uns zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden drohen. Wir werden den Kunden/Besteller hierauf unverzüglich nach Feststellung dieser Umstände hinweisen.
Der Kunde kann im Fall unseres Rücktritts Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend machen, wenn wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet haben oder die uns zum Rücktritt berechtigenden Umstände schon vor Abschluss des Vertrages offensichtlich waren. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den Fall einer groben Fahrlässigkeit unsererseits bzw. unserer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen und bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt ebenfalls unberührt.

4.7
Falls der Auftraggeber bei Kranarbeiten die zum Verheben des Gutes notwendigen Anschlagmittel, Ösen oder Anschlagpunkte selbst zur Verfügung stellt, übernimmt er die Gewähr dafür, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten vorgenannten Hebemittel den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften „Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“ VBG 9 a und sonstigen technischen Vorschriften entsprechen. Kommt es aufgrund der Verwendung eines ungeeigneten Anschlagmaterials des Auftraggebers zu einem Schaden, so ist die Helling GmbH als Auftragnehmerin von sämtlichen Schadenersatzansprüchen freizustellen. Bei einem infolge Verwendung eines fehlerhaften oder ungeeigneten Anschlagmaterials eingetretenen Schaden am Kran der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen Schaden einschließlich eventuell beschädigter Anschlagmittel sowie damit im Zusammenhang stehende Mangelfolgeschäden der Auftragnehmerin zu ersetzen.
4.8
Soweit von Auftraggeberseite Weisungen erteilt werden, hat der Auftraggeber für alle sich hieraus ergebenden Folgen einzustehen. Bei Kranarbeiten, insbesondere auch bei Bergungsarbeiten wird die Firma Helling GmbH nicht im Rahmen eines Fracht- oder Werkvertrages, sondern ausschließlich im Rahmen des Dienstverschaffungsvertrages tätig. Die von ihr bereitgestellten Arbeitskräfte sind dabei Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und unterliegen den Weisungen des Auftraggebers. Ein Erfolg wird nicht geschuldet.
4.9
Wir weisen unsere Kunden auf die Achs- und Stützlasten wie folgt hin:
Es ergeben sich folgende Stützlasten:

Krantyp Max. Stützdruck Krantyp Max. Stützdruck Krantyp Max. Stützdruck
30to 26to 70to 55to 160to 93to
35to 33to 80to 55to 200to 115to
40to 32to 90to 65to 220to 120to
45to 45to 95to 71to 250to 131to
50to 48to 100to 75to 350to 136to
55to 50to 130to 80to 400to 160to
60to 45to 150to 82to 500to 206to


Wir weisen darauf hin, dass die Achslasten regelmäßig über 10 t liegen.


5. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer

5.1
Die Vermietung von Selbstfahrergeräten erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Kunde/Mieter bzw. dessen Bedienpersonal, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat und die einschlägigen Arbeitsschutz- und Betriebssicherheits- bzw. Unfallverhütungsvorschriften erfüllt. Eine Unterweisung in die Handhabung der Mietgeräte erfolgt nur, wenn ein gültiger Befähigungsnachweis und – falls erforderlich – eine gültige Fahrerlaubnis bzw. ein Staplerschein o. a. vorgelegt werden.
5.2
Nur die von uns unterwiesenen, namentlich zu benennenden Personen sind zum Bedienen der Mietsache berechtigt und müssen hierzu vom Kunden/Mieter ausdrücklich beauftragt werden.
5.3
Dem Kunden/Mieter werden bei Übergabe der Mietsache die Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Kunde/Mieter verpflichtet sich, den Bedienungspersonen vor Inbetriebnahme den gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und sie anzuhalten, alle Sicherheitshinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beachten.
5.4
Der Kunde/Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu ge-brauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz oder Gebrauch der Mietsache und der Ausrüstungsgegenstände verbunden sind, insbesondere die einschlägigen Betriebssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Bei groben Arbeiten ist die Mietsache ausreichend abzudecken und vor Verschmutzung zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz der Mietsache in der Nähe von Lackier- und Sandstrahlarbeiten oder bei extremer Hitze- oder Kälteeinwirkung.
5.5
Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist eine Untervermietung oder Weitergabe der Mietsache an Dritte verboten. Darüber hinaus ist der Kunde/Mieter nicht berechtigt, die Mietsache an einen anderen als den im Mietvertrag benannten Einsatzort zu verbringen.
5.6
Der Kunde/Mieter ist verpflichtet, die Betriebsstoffe sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und ggf. kostenfrei aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.
5.7
Verletzt der Kunde schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen (Ziff. 5.1 – 5.6), so haftet er uns gegenüber für jeden hieraus entstandenen Schaden. Die Vorschriften des §§ 414 AGB bleiben unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich aus der Verletzung der Pflichten des Kunden ergeben, stellt uns der Kunde frei. Dies gilt nicht, d. h. der Freistellungsanspruch greift nicht ein, sofern uns bzw. unseren Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten für die Entstehung des Schadens nachgewiesen wird.


6. Zahlungsbedingungen

6.1
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Niederlassung Schwäbisch Gmünd“.
6.2
Alle Preise bzw. Vergütungen sind Nettopreise. Bei der Fakturierung gelten die Bedingungen des Deutschen Umsatzsteuerrechts als vereinbart. Die jeweils geltende, gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
6.3
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung (ohne Abzug) bei allen Vertragsgestaltungen innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Verzug tritt somit elf Tage nach Rechnungsdatum ein. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Verauslagte Gebühren und Beiträge für Auflagen von Genehmigungen, Sondernutzungen und verkehrslenkenden Maßnahmen werden zzgl. einer Vorlageprovision von 5 %, mind. jedoch 30,00 € (netto), weiterberechnet.
Sofern sich bei der Auftragsdurchführung eine Abweichung der ursprünglichen Angaben herausstellt, sind wir berechtigt, die Vergütung entsprechend anzupassen.
6.4
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden (Besteller, Mieter) bei allen Vertragsgestaltungen nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.5
Im Falle einer Vermietung ist die Miete zu zahlen vom Zeitpunkt der Abfahrt der Mietsache von unserem Betriebshof bis zur Rückkehr dorthin. Der An- und Abtransport der Mietsache vom Betriebshof zum Einsatzort und zurück wird – sofern er vom Vermieter durchgeführt wird – nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Miettarif bzw. zu vereinbarten Pauschalsätzen abgerechnet.
Abrechnungsgrundlage ist unsere Auftragsbestätigung und die darin angegebenen Miettarife bzw. Stundensätze. Jeder angefangene Miettag wird in voller Höhe berechnet.
Erfolgt die Vermietung wochen- oder monatsweise, wird jede angefangene Woche bzw. jeder angefangene Monat berechnet.
6.6
Die vereinbarte Gerätemiete ist zahlbar nach Rechnungserhalt rein netto ohne jeden Ab-zug. Bei Überschreitung des Zahlungstermins – vereinbart sind zehn Tage ab Rechnungsdatum – werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
6.7
Wir sind berechtigt, vor der Zurverfügungstellung des Mietgeräts eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen i. H. der bis dato angefallenen, anteiligen Mieten zu verlangen.
6.8
Sollte der Kunde/Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen oder eine Beschädigung der Mietsache zu befürchten sein, haben wir das Recht, uns Zugang zu dem Einsatzort, an dem sich das angemietete Gerät befindet, zu verschaffen und das Mietgerät im Wege der Selbsthilfe in Besitz zu nehmen.
6.9
Wir sind außerdem im Rahmen von Miet- und Nutzungsüberlassungsverträgen berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Wir können nach unserer Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Mietgeräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswerts ab-hängig machen oder nach unserer Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Kunden/Mieters – von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 20 % des Auftragswerts berechnen, soweit wir keinen höheren Schaden nach-weisen oder der Kunde/Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.


7. Gewährleistung, Haftungsbegrenzung und Haftungsausschluss

7.1
Besteht unsere Hauptleistung in der Vermietung von Fahrzeugen bzw. Geräten, so hat der Kunde/Mieter uns jeden Defekt oder jede Gebrauchsstörung der Mietsache während des Einsatzes unverzüglich mitzuteilen und die Mietsache ggf. sofort stillzulegen. Zur Fristwahrung der Mängelanzeige genügt die rechtzeitige Absendung. Der Kunde/Mieter hat sich jedoch zu vergewissern, dass die Mängelanzeige bei uns bzw. unseren Mitarbeitern vor Ort eingeht.
Erfolgt die Mängelanzeige nicht unverzüglich, erlöschen die Gewährleistungsansprüche des Kunden/Mieters, soweit uns bzw. unserem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen an der Entstehung des Mangels kein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft.
7.2
Besteht unsere Hauptleistung in der Krangestellung (Überlassung eines Hebezeuges mit Bedienungspersonal), gelten die Bestimmungen des Dienstleistungsrechts (§§ 611 ff. BGB).
Soweit wir uns im Einzelfall zu einer Werkleistung verpflichten (Abschluss eines Werkvertrages), ist der Kunde beim Auftreten eines konkreten Werkmangels nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung eines neuen, mangelfreien Werkes berechtigt. Wir sind grundsätzlich berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche (Mangelbeseitigung und/oder Lieferung eines neuen Werkes) durchzuführen.
7.3
Wir haften im Rahmen aller Vertragsgestaltungen (Dienstvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag, gemischter Vertrag o.a.) nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde (Mieter, Besteller) Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir bzw. unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sogenannte Kardinalpflicht) verletzt haben. Auch in diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt bei allen Vertragsgestaltungen ebenfalls unberührt. Dies gilt auch für die zwingen-de Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung, insbesondere für fahrlässige Vertragspflichtverletzungen, ausgeschlossen.
7.4
Im Rahmen aller Vertragsgestaltungen haften wir nicht für Hindernisse durch behördliche Auflagen und hoheitliche Maßnahmen sowie für unvorhersehbare Ereignisse wie Unfall, Stau, Sperrung, schlechte Straßenverhältnisse sowie technische Defekte des Gerätes. Dies gilt nicht, sofern uns beim Verstoß gegen behördliche Auflagen, bei Unfällen, Staus, Sperrungen, schlechten Straßenverhältnissen, technischen Defekten des Geräts, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Für Verzögerungen bis zu zwei Stunden haften wir nicht, es sei denn, uns fällt hinsichtlich der Verzögerung, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7.5
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Falle der Vereinbarung eines Kauf- oder Werkvertrages beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
7.6
Haben wir uns im Einzelfall zur Erbringung einer Werklieferung bzw. zur Erstellung eines Werkes (Werk- oder Werklieferungsvertrag) verpflichtet, treffen den Kunden/Besteller die Rügepflichten aus §§ 377, 378 HGB.
Der Kunde/Besteller hat das Werk bzw. die Lieferung nach Ablieferung unverzüglich, spä-testens innerhalb von 24 Stunden zu prüfen und uns die Mängelrügen per Einschreiben, E-Mail oder Telefax zu übermitteln. Er hat sich über den Zugang der Rüge zu vergewissern. Bei der Ablieferung offensichtliche bzw. ohne Weiteres erkennbare Mängel bzw. Minderleistungen sind stets unverzüglich zu rügen.


8. Haftung; Versicherung

8.1
Besteht unsere Hauptleistung in der Überlassung von beweglichen Sachen (Mietvertrag, Nutzungsüberlassungsvertrag), trägt der Kunde/Mieter die Sachgefahr ab der Übergabe der Mietsache. Die Gefahrtragung endet für den Kunden/Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Kunde/Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Kunde/Mieter stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall unserer Inanspruchnahme nach dem USchadG oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler und internationaler Vorschriften, sofern wir, unsere Verrichtungs oder Erfüllungsgehilfen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
8.2
Soweit vertraglich oder in den vorliegenden AGB nichts anderes vereinbart ist, haftet der Kunde (Besteller, Mieter) nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.3
Soweit im einzelnen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, haften wir bei allen vereinbarten Vertragstypen nach den obigen Bestimmungen (Ziff. 7.1 bis 7.4). Besteht unsere Hauptleistung in der mietvertraglichen Überlassung beweglicher Sachen (Mietvertrag), wird insbesondere die Garantiehaftung aus § 538 I BGB ausgeschlossen.
8.4
Zur Versicherung der Güter bzw. beweglichen Sachen, insbesondere bei der Überlassung zum Mietgebrauch, sind wir nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren Vertragsinhalt geworden ist. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.


9. Weitere Pflichten des Kunden (Mieters, Bestellers u. a.)

9.1
Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden (Mieter, Besteller u.a.) an dritte Personen ist nur mit unserer Zustimmung wirksam.
9.2
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung u.a. Rechte an der an den Kunden vermieteten oder von ihm genutzten Sache, die in unserem Eigentum steht bzw. über die wir verfügungsberechtigt sind, so ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich mit-zuteilen und den Dritten auf unsere eigenen bzw. abgeleiteten Eigentumsrechte hinzu-weisen.
9.3
Der Kunde hat im Falle einer Vermietung geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache gegen Diebstahl zu treffen.
9.4
Der Kunde hat uns bei etwaigen Unfällen mit Beteiligung der ihm überlassenen Sache unverzüglich zu unterrichten und – außer bei Gefahr in Verzug – unsere Weisungen ab-zuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei zu benachrichtigen.
9.5
Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen (9.1 bis 9.4), so ist er verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die uns hieraus entstehen, sofern hierfür nicht eine Versicherung eintritt.


10. Kündigung des Vertragsverhältnisses

10.1
Wir sind berechtigt, den abgeschlossenen Vertrag (insbesondere Mietvertrag, Nutzungsüberlassungsvertrag, Krangestellungsvertrag) fristlos zu kündigen, wenn
a) sich der Kunde bei Vereinbarung eines Mietvertrages mit einer fälligen Monats-, Wochen- oder Tagesmiete länger als 14 Kalendertage in Zahlungsverzug befindet oder ein vom Kunden/Mieter übergebener Scheck oder Wechsel protestiert bzw. eine Überweisung des Kunden innerhalb der Frist von 14 Kalendertagen nicht ausgeführt wird,
b) nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Zahlung der Vergütung (fälliger Mietzins, fälliger Werklohn, fällige Vergütung für Dienst- und sonstige Leistungen) durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden (insbesondere Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung) gefährdet ist,
c) der Kunde die ihm vermittelte Sache bzw. von ihm genutzte, von uns zur Verfügung gestellte Gegenstände nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als den vertragsgemäßen Ort verbringt oder unbefugten Dritten überlässt,
d) dem Kunden ein sonstiger, schwerwiegender und schuldhafter Verstoß gegen die obigen Bestimmungen, insbesondere Ziff. 3.4, 3.5, 3.6, 4.1 bis 4.7, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5, 5.6, 9.2, 9.3, 9.4 zur Last fällt.
10.2
Der Kunde kann im Falle der Vermietung bzw. sonstigen Nutzungsüberlassung den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von uns zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
10.3
Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, hat die Rückgabe des Mietgegenstandes während unserer Geschäftszeiten so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir in der Lage sind, die Mietsache noch an diesem Tag auf Funktionsfähigkeit und Beschädigungen zu prüfen.
Werden die Mietsache bzw. der überlassene Gegenstand ohne unsere Zustimmung außerhalb der regulären Geschäftszeiten und/oder unangemeldet auf dem Betriebshof ab-gestellt, trägt er die Gefahr für den Untergang und die Beschädigung der Sache bis zur tatsächlichen Möglichkeit der Inbesitznahme durch uns.



11. Datenschutz

11.1
Wir erheben, verarbeiten und nutzen die personenbezogenen Daten des Kunden, soweit dies für die Erbringung unserer Leistungen und zur Anbahnung und Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
11.2
Soweit personenbezogene Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) erhoben werden, verpflichten wir uns dazu, das vorherige Einverständnis des Kunden bzw. Geschäftspart-ners einzuholen. Wir verpflichten uns dazu, keine Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Kunde hat zuvor eingewilligt.
11.3
Wir weisen darauf hin, dass die Übertragung von Daten im Internet (z. B. per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Danach kann ein fehlerfreier und störungsfreier Schutz der Daten Dritter nicht vollständig gewährleistet werden. Diesbezüglich ist unsere Haftung ausgeschlossen. Unsere Haftung bei Vorsatz bleibt unberührt.
11.4
Dritte sind nicht dazu berechtigt, Kontaktdaten für gewerbliche Aktivitäten zu nutzen, sofern der Anbieter den betreffenden Personen nicht zuvor eine schriftliche Einwilligung hierzu erteilt hat.
11.5
Der Kunde und die von der Erfassung der Daten betroffenen Personen haben das Recht, über den sie betreffenden Datenbestand vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erhalten.
11.6
Zudem besteht ein Recht des Kunden auf Berichtigung bzw. Löschung von Daten und Einschränkung der Vereinbarung für den Nutzer. Wir werden die Daten auf Anforderung des Kunden löschen bzw. berichtigen, sofern die Daten für die Abwicklung des abgeschlossenen Vertrages nicht mehr benötigt werden. Sollten Daten unzutreffend erfasst worden sein, werden wir den Berichtigungsanspruch auf Anforderung des Kunden unverzüglich nachkommen.


12. Schlussbestimmungen

12.1
Sollte eine dieser Bestimmungen in diesen AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB wird insoweit Abbedungen. In diesem Falle wird der Kunde zusammen mit uns die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
12.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln oder Schecks – ist Kempten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand gem. § 13 ZPO geltend zu machen.
12.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und anderer Übereinkommen über Verträge im internationalen Warenkauf.

 

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